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Recht: Wie Schatzsucher auf Nummer Sicher gehen
Juristischer Normalfall, beschrieben von einer Archäologin und Historikerin, für die meisten Regionen Deutschlands. Sonderfälle, Gesetzesänderungen usw. bitte am jeweiligen Denkmalamt anfragen.

Rechtssicherheit für Schatzsucher
Die Frage nach der Rechtslage bei Fundsachen, stellt sich wohl jedem irgendwann einmal. Ob man nun auf der Straße eine Geldbörse findet, als Sondengänger nach Metallgegenständen sucht oder als Hausbesitzer beim Schachten eines Grabens auf alte Keramik und Knochen stößt – für alle Fälle gilt zunächst einmal, dass der Fund gemeldet werden muss, weil man sich sonst der Fundunterschlagung strafbar macht. Jeder Fund, sei er im Auge des Betrachters auch noch so wertlos, muss an seinen Besitzer zurückgegeben werden.

Wie steht es aber mit den Besitzverhältnissen, wenn Gegenstände unter freiem Himmel auf öffentlichen Boden oder auf dem privaten Grundstück gefunden werden? Hier hängt es ganz davon ab, ob es sich um Objekte handelt, die als Kulturgüter klassifiziert werden und ob möglicherweise die Fundstelle ein geschütztes Bodendenkmal ist. Der Schutz von Bodendenkmälern und beweglichen Kulturgütern liegt beim Staat. Damit haben rechtlich gesehen, die entsprechenden staatlichen Behörden und Institutionen die vollkommene Verfügungsgewalt auf diesem Sektor. Was bedeutet das in der Praxis? Zunächst einmal ist zu bedenken, dass schon die aktive Schatzsuche an sich rechtlich nicht immer unproblematisch ist. Das private Erkunden von Bodendenkmälern, also Plätzen, die in der – zumeist fernen – Vergangenheit künstlich angelegt wurden, ist in der Regel verboten. Dies hat weniger den Hintergrund, materielle Reichtümer zu verbergen, sondern vielmehr jenen, das Bodendenkmal als solches für die Allgemeinheit zu bewahren. So zerstört das zielgerichtete Ausgraben von Metallobjekten meist den stratigraphischen Kontext, vernichtet vermeintlich wertlose Beifunde und macht das Bodendenkmal für wissenschaftliche Auswertungen wertlos. Wer solches tut, riskiert eine Anzeige wegen Beschädigung oder Zerstörung eines Bodendenkmales. Möchte man sicher sein, dass man sich mit seiner Suche auf legalem Terrain bewegt, sollte man vorher eine Erlaubnis beim zuständigen Denkmalamt einholen. Das wird nicht immer gelingen und ist nicht selten zeitaufwendig, ist aber die einzige Möglichkeit, um diesbezüglich rechtlich sicher zu gehen. Dessen ungeachtet, ist jeder Fund, ob mit oder ohne Genehmigung gesucht wurde, zu melden. Die Entscheidung, ob es sich um ein Kulturgut handelt oder nicht, obliegt allein den Behörden. Wer diese übergeht, macht sich also auch hier unter Umständen strafbar. Besonders im Ausland sollte man daher jeden Fund anzeigen und sich gegebenenfalls behördlich als unbedenklich zertifizieren lassen, um unangenehme Überraschungen am Zoll zu vermeiden. In den meisten Ländern gilt ein staatliches Schatzregal für Kulturgüter. Dieses wiegt in der Regel schwerer als aktuelle Besitzverhältnisse. Das bedeutet, wird beispielsweise ein Münzschatz auf privatem Gelände gefunden, besteht trotzdem die Pflicht, diesen bei den entsprechenden Behörden abzugeben. Das Eigentum an Grund und Boden beinhaltet nämlich nicht das Eigentum an den hier befindlichen Kulturgütern.

Rechtlich gesehen ist, wie eingangs schon erwähnt, jeder Finder verpflichtet, seinen Fund an den ursprünglichen Besitzer zurückzugeben. Funde, bei denen es sich um Kulturgüter handelt, gehören in der Regel dem Staat, auch wenn sie auf privatem Boden angetroffen worden. Sie müssen daher gemeldet und gegebenenfalls auch abgegeben werden. Ansprechpartner ist in jedem Fall das zuständige Denkmalamt. Dem Finder steht in der Regel ein Finderlohn zu, bei dem es sich um einen Geldwert, nicht aber um einen Teil des eigentlichen Fundes handelt.

(Dr. Carina Brumme, Historikerin)